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Begriffe aus Gaslieferverträgen
Die folgenden Begriffe sind für das Verständnis von Gaslieferverträgen von besonderer Bedeutung.
Im Text werden Begriffe, die ebenfalls erläutert werden, kursiv dargestellt.

Abrechnungsjahr
Allgemeine Bedingungen
Allgemeine Tarife
Arbeitspreis
Arbeitspreisregelung
AVBGasV

Benutzungsdauer
Betriebsvolumen
Brennwert

Durchschnittspreis

Energiewirtschaftsgesetz
Erdgassteuer
Ersatzarbeitspreis

Gasdruckregel- und -messeinrichtung
Gasliefervertrag
Gasversorgungsunternehmen
Gaszähler
Grundpreis
Grundpreisregelung

Heizgasvertrag
Heizwert

Individualvertrag

Kompressibilitätszahl
Konzessionsabgabe
Kraft-Wärme-Kopplung

Laufzeit
Leistung
Leistungserfassungseinrichtung
Leistungspreis
Leistungspreisregelung
Lieferung "frei Betrieb"
Liefervertrag

Mindestzahlverpflichtung
Mineralölsteuer
Mustervertrag

Netzanschlussleistung
Netzanschlussvertrag
Netzzugangsvertrag
Niedrigpreiszuschlag
Normvolumen
Normzustand

Öffnungsklausel
Ökosteuer

Preisänderungsklausel
Preisregelung

Revisionsklausel

Sondervertrag
Staffelung des Arbeitspreises
Steuerklausel

Thermische Abrechnung

Unbundling
Unterbrechbare Lieferung

Verbändevereinbarung
Vertragsmenge
Volumetrische Abrechnung

Zonung des Arbeitspreises
Zustands-Mengenumwerter
Zustandszahl
Abrechnungsjahr
Bei Leistungspreisregelungen oder verbrauchsabhängigen Arbeitspreisen
(Zonung oder
Staffelung) muss im Liefervertrag ein Abrechnungsjahr vereinbart werden.
Üblich ist entweder das Kalenderjahr oder der Zeitraum von Oktober bis September des folgenden Jahres
(so genanntes Gaswirtschaftsjahr).
Allgemeine Bedingungen
Vielen Sonderverträgen sind standardisierte Allgemeine Bedingungen (auch andere Bezeichnungen sind üblich) als Anlage beigefügt. In der Regel wird ein Großteil der Inhalte dieser Allgemeinen Bedingungen aus der AVBGasV übernommen. Häufig wird auch - soweit im Vertrag nichts Anderes vereinbart ist - die
AVBGasV zum Vertragsbestandteil erklärt.
Allgemeine Tarife
Nach dem Energiewirtschaftsgesetz besteht eine allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht für Tarifkunden. Die Abrechnung des Gasbezuges von Tarifkunden erfolgt nach Allgemeinen Tarifen, die veröffentlicht werden müssen. Da nur Kleinstmengen nach Allgemeinen Tarifen abgerechnet werden, besitzen diese eine untergeordnete Bedeutung.
Arbeitspreis
Energie im technisch-physikalischen Sinne ist Arbeitsvermögen. In der Energiewirtschaft wird daher häufig statt Energie der Begriff Arbeit verwendet. Bei der
thermischen Abrechnung ist der Arbeitspreis das Entgelt für die bezogene Energieeinheit in
ct/kWhHo.
Arbeitspreisregelung
Bei Abrechnung nach einer Arbeitspreisregelung ist nur ein Arbeitspreis zu zahlen.
AVBGasV
AVBGasV ist die Abkürzung für die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden. Bei Abrechnung nach Allgemeinen Tarifen ist die AVBGasV rechtsverbindlich, bei Abrechnung nach einem Sondervertrag nicht.
Benutzungsdauer
Die Benutzungsdauer ist eine energiewirtschaftliche Kenngröße, die nicht gemessen, sondern nur errechnet werden kann, und zwar nach folgender Formel:
Benutzungsdauer = Jahresverbrauch / höchste Leistung
Die Benutzungsdauer ist ein Maß für die Gleichförmigkeit des Energiebezuges. Zu beachten ist, dass in
Lieferverträgen als Leistung - je nach vereinbarter Preisregelung - die Stundenabnahme oder die Tagesabnahme gilt.
Betriebsvolumen
Betriebsvolumen ist das Volumen des Gases bei dem Druck und der Temperatur, die an dem betrachteten Punkt in der Gasleitung herrschen (siehe auch Normvolumen).
Brennwert
Der Brennwert Ho gibt den Energieinhalt des Gases an. In ihm ist die Verdampfungswärme des bei der Verbrennung entstehenden Wasserdampfes enthalten. In konventionellen Feuerungsanlagen kondensiert der Wasserdampf jedoch nicht, sondern entweicht durch den Kamin. In diesem Fall wird nur der niedrigere Heizwert Hu des Gases genutzt. Der Brennwert Ho ist um etwa 11 % größer als der
Heizwert Hu. Der thermischen Abrechnung wird der Brennwert Ho zugrunde gelegt.
Durchschnittspreis
Der Durchschnittspreis ergibt sich, indem die Jahreskosten durch den Jahresverbrauch dividiert werden. In den Durchschnittspreis gehen damit - je nach vereinbarter Preisregelung - der Arbeitspreis, der Leistungspreis, der Grundpreis und die Erdgassteuer ein.
Energiewirtschaftsgesetz
Das Energiewirtschaftsgesetz vom April 1998 galt zwar für Elektrizität und Gas, enthielt jedoch überwiegend Regelungen betreffend den Elektrizitätsmarkt. Erst mit der Änderung des Gesetzes im Mai 2003 wurden für die Nutzung der Gasnetze gleiche Rahmenbedingungen geschaffen wie für die Nutzung der Elektrizitätsnetze. Da jedoch die Regelungen der Verbändevereinbarung unbefriedigend sind, kann ein Gas-zu-Gas-Wettbewerb erst nach Einrichtung der von der EG geforderten Regulierungsbehörde erwartet werden.
Erdgassteuer
Die Erdgassteuer ist eine Mineralölsteuer. Sie beträgt 0,55 ct/kWhHo und wird bei Abrechnung nach einem Individualvertrag in der Regel auf den Arbeitspreis aufgeschlagen. In diesem Satz ist die Ökosteuer in Höhe von 0,366 ct/kWhHo enthalten.
Ersatzarbeitspreis
Manche Lieferverträge enthalten neben der Preisformel für den regulären Arbeitspreis eine Preisformel für einen Ersatzarbeitspreis. Der Ersatzarbeitspreis wird der Abrechnung zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der reguläre
Arbeitspreis. Die Preisformel für den Ersatzarbeitspreis ist so konzipiert, dass unterhalb eines bestimmten Preises für Heizöl EL der Ersatzarbeitspreis größer wird als der reguläre
Arbeitspreis. Den gleichen Effekt haben Niedrigpreiszuschläge.
Gasdruckregel- und -messeinrichtung
Die Gasdruckregeleinrichtung dient dem Ausgleich von Druckschwankungen im Netz, sodass dem Kunden das Gas mit möglichst konstantem Druck zur Verfügung steht. Mit Hilfe der Messeinrichtung werden die für die Abrechnung des Gasbezuges benötigten Daten erfasst. Die Messeinrichtung besteht immer aus einem
Gaszähler, der bei Bedarf durch einen
Zustandsmengenumwerter und eine
Leistungserfassungseinrichtung ergänzt wird.
Gasliefervertrag
Die bislang üblichen Gaslieferverträge stellen im Wesentlichen eine Kombination aus Liefervertrag und Netzanschlussvertrag dar.
Gasversorgungsunternehmen
Als Gasversorgungsunternehmen werden Betriebe bezeichnet, die Gas fördern, transportieren, verteilen oder die mit Gas handeln. Bislang sind die Unternehmen generell in mehreren dieser Bereiche tätig. Dabei ist für den reglementierten Gasmarkt insbesondere typisch, dass der Verteiler (also der örtliche Netzbetreiber) und der Lieferant dasselbe Unternehmen sind.
Gaszähler
Der Gaszähler misst das Betriebsvolumen des Gases. Für die
thermische Abrechnung müssen zunächst aus diesem
Betriebsvolumen das Normvolumen und anschließend aus dem
Normvolumen der Energiebezug errechnet werden.
Grundpreis
Ein Grundpreis ist ein Entgelt für den Gasbezug, dessen Höhe konstant ist, also unabhängig vom Gasverbrauch.
Grundpreisregelung
Bei Abrechnung nach einer Grundpreisregelung sind ein Arbeitspreis und ein Grundpreis zu zahlen.
Heizgasvertrag
Als Heizgasverträge werden standardisierte Sonderverträge bezeichnet, die vor allem mit Kunden abgeschlossen werden, die das Gas für Raumheizzwecke einsetzen (z. B. Haushalte oder kleinere Betriebe). Im Gegensatz zu den
Individualverträgen praktizieren die Gasversorgungsunternehmen bei den Heizgasverträgen eine Gleichbehandlung aller Kunden, sodass über die Preise nicht verhandelt werden kann.
Heizwert
Der Heizwert Hu gibt den Energieinhalt des Gases an, soweit der bei der Verbrennung entstehende Wasserdampf ungenutzt durch den Kamin entweicht. Nur dann, wenn das Rauchgas soweit abgekühlt wird, dass der Wasserdampf kondensiert und die Verdampfungswärme genutzt werden kann, steht der größere Brennwert Ho zur Verfügung. In industriellen Feuerungsanlagen kann generell nur der Heizwert Hu genutzt werden.
Individualvertrag
Ein Individualvertrag (formaljuristisch ein Sondervertrag)
wird bei größerem Gasbezug abgeschlossen. Unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation im Einzelfall werden die Preise, aber auch sonstige Vertragsinhalte frei ausgehandelt.
Kompressibilitätszahl
Für ideale Gase wird die Zustandszahl nur aus Druck und Temperatur errechnet. Erdgas ist kein ideales Gas. Es ist daher erforderlich, die
Zustandszahl mit Hilfe der empirisch ermittelten Kompressibilitätszahl zu korrigieren. Die Kompressibilitätszahl ist druckabhängig und muss bei Liefer-Überdrücken von mehr als 1 bar berücksichtigt werden.
Konzessionsabgabe
Im Konzessionsvertrag räumt die Kommune dem Gasversorgungsunternehmen das Recht zur Versorgung von Letztverbrauchern mittels Benutzung öffentlicher Verkehrswege ein. Dafür zahlt das Versorgungsunternehmen an die Kommune eine Konzessionsabgabe. Bei Tarifkunden ist die Höhe der Konzessionsabgabe abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde, bei Sondervertragskunden beträgt sie einheitlich 0,03
ct/kWhHo (0,06 Pf/kWhHo). Allerdings darf eine Konzessionsabgabe nicht gezahlt werden, wenn der Jahresverbrauch einer Abnahmestelle mehr als 5 Mio kWhHo beträgt oder ein Grenzpreis unterschritten wird.
Kraft-Wärme-Kopplung
In Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung wird die in einem Brennstoff enthaltene Energie gleichzeitig in mechanische Energie und Wärme umgeformt. Generell wird die mechanische Energie dann sofort in elektrische Energie umgewandelt. Mittels Kraft-Wärme-Kopplung lassen sich im Vergleich zur konventionellen Erzeugung elektrischer Energie sehr hohe Nutzungsgrade (bis zu 90 %) erzielen. Typische Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sind Dampfturbinenanlagen, Gasturbinenanlagen und motorische Blockheizkraftwerke (siehe auch Mineralölsteuer).
Laufzeit
Vor dem Hintergrund, dass die Gasversorgungsunternehmen in der Vergangenheit ein Gebietsmonopol besaßen, war es üblich, dass Sukzessivlieferverträge abgeschlossen wurden. Nach Ablauf einer festen Erstlaufzeit verlängerte sich der Vertrag um eine vereinbarte Verlängerungszeit, wenn er nicht von einem der beiden Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt wurde. Es ist zu erwarten, dass auf dem freien Gasmarkt Verträge häufiger eine feste Laufzeit besitzen werden.
Leistung
Leistung im technisch-physikalischen Sinne ist Energieverbrauch je Zeitintervall. In
Lieferverträgen für Gas wird als Zeitintervall für die Leistungsmessung (Messperiode) die Stunde oder der Tag zugrunde gelegt (siehe Leistungserfassungseinrichtung).
Leistungserfassungseinrichtung
Ist im Liefervertrag eine Leistungspreisregelung vereinbart, so wird eine Leistungserfassungseinrichtung installiert. Diese registriert die stündlich bezogenen
Gasvolumina (als Normvolumina,
soweit ein Zustandmengenumwerter
vorhanden ist). Aus diesen können ggf. die täglich bezogenen Volumina und die bezogenen Energiemengen errechnet werden.
Leistungspreis
Bei Leistungspreisregelungen und
thermischer Abrechnung ist der Leistungspreis in
€/kWhHo in der Regel zu zahlen für den höchsten Verbrauch in einer Messperiode, der im Laufe eines
Abrechnungsjahres festgestellt wurde. Messperiode ist die Stunde oder der Tag.
Leistungspreisregelung
Bei Abrechnung nach einer Leistungspreisregelung sind ein Arbeitspreis und ein Leistungspreis zu zahlen (siehe Leistungserfassungseinrichtung).
Lieferung "frei Betrieb"
In der Verbändevereinbarung ist vorgesehen, dass ggf. der Kunde den Netzzugangsvertrag abschließt. Vorbereitung und Abwicklung eines Netzzugangsvertrages sind jedoch mit einem sehr großen Aufwand verbunden, der zumindest für mittelständische Unternehmen nicht vertretbar wäre. Bei einer Lieferung "frei Betrieb" muss dagegen der Lieferant die Netznutzung aushandeln und den
Netzzugangsvertrag abschließen.
Liefervertrag
Der Liefervertrag enthält die Konditionen für die Gaslieferung. Soweit auf dem freien Gasmarkt eine Lieferung "frei Betrieb" vereinbart ist, muss der gaseinkaufende Betrieb neben dem Liefervertrag nur noch einen Netzanschlussvertrag abschließen.
Mindestzahlverpflichtung
Ist eine Mindestzahlverpflichtung vereinbart, so muss ein bestimmter Jahresverbrauch oder eine bestimmte Leistung auch dann bezahlt werden, wenn der gemessene Bezug geringer war. üblich ist z. B., dass in jedem
Abrechnungsjahr der Arbeitspreis für 70 % der vertraglichen Jahresmenge (Vertragsmenge) zu zahlen ist.
Mineralölsteuer
Auf die Brennstoffe Heizöl, Flüssiggas und Erdgas wird eine Mineralölsteuer erhoben. Die Mineralölsteuer auf Erdgas wird auch als Erdgassteuer bezeichnet. Produzierenden Unternehmen und den Betreibern von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung wird unter bestimmten Voraussetzungen die Mineralölsteuer auf Antrag teilweise oder vollständig vergütet.
Mustervertrag
Ein Mustervertrag ist ein Sondervertrag mit feststehenden Konditionen, der von einem Versorgungsunternehmen allen vergleichbaren Kunden angeboten wird. Typische Musterverträge sind z. B. die
Heizgasverträge.
Netzanschlussleistung
Die Netzanschlussleistung ist ein Maß für die Übertragungsfähigkeit der Anschlussanlage. Sie muss im Netzanschlussvertrag fixiert sein.
Netzanschlussvertrag
Der Netzanschlussvertrag enthält technische Regelungen und sonstige Vereinbarungen für die Schnittstelle zwischen dem Netz des örtlichen Netzbetreibers und der
Kundenanlage (z. B. die Netzanschlussleistung).
Netzzugangsvertrag
Sind Lieferant und örtlicher Netzbetreiber verschiedene Unternehmen, so ist nach der Verbändevereinbarung für die Netznutzung der Abschluss von einem oder mehreren Netzzugangsverträgen erforderlich, in denen die Rahmenbedingungen und Entgelte zwischen den Eigentümern der Netze und dem Nutzer vereinbart werden (siehe auch Lieferung "frei Betrieb").
Niedrigpreiszuschlag
Siehe Ersatzarbeitspreis
Normvolumen
Normvolumen ist das Volumen des Gases im Normzustand (siehe auch Betriebsvolumen).
Normzustand
Brennwert Ho und Heizwert Hu werden für das Gas im Normzustand angegeben. Als Normzustand gelten:
Druck 760 Torr = 1,01325 bar
Temperatur 0 °C = 273,15 K
Öffnungsklausel
Ist eine Öffnungsklausel im Liefervertrag vereinbart, so kann der Kunde eine Anpassung der Preise verlangen, wenn ihm während der Laufzeit des Vertrages Gas zu einem niedrigeren Preis angeboten wird. Kommt innerhalb einer Verhandlungsfrist keine Einigung zustande, kann der Kunde den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Öffnungsklauseln können einseitig zugunsten des Kunden oder auch beidseitig wirken.
Ökosteuer
Die Ökosteuer auf Erdgas beträgt 0,366 ct/kWhHo und ist in der Erdgassteuer
(eine Mineralölsteuer)
enthalten. Eine Ökosteuer wird unter anderem auch erhoben auf Heizöl EL, Flüssiggas und Elektrizität.
Preisänderungsklausel
Preisänderungsklauseln in Lieferverträgen für Gas sollen sicherstellen,
dass die Wettbewerbsfähigkeit des Gases gegenüber der Alternativenergie auch bei
Änderungen des Preises für die Alternativenergie erhalten bleibt. Solche Wettbewerbsklauseln sind heute generell üblich für den Arbeitspreis. Überwiegend wird eine lineare Bindung an den Preis für Heizöl EL vorgenommen, und die Preisanpassung erfolgt vierteljährlich. Auf dem freien Gasmarkt sind auch andere Bindungsformen zu erwarten.
Preisregelung
In der Preisregelung wird der für die Gaslieferung zu zahlende Preis bzw. werden die zu zahlenden Preise vereinbart. übliche Preisregelungen sind
Arbeitspreisregelungen,
Leistungspreisregelungen und
Grundpreispreisregelungen. Da die Gasversorgungsunternehmen untereinander nach Leistungspreisregelungen abrechnen, werden auch in die
Individualverträge mit Endkunden überwiegend Leistungspreisregelungen aufgenommen.
Revisionsklausel
Revisionsklauseln im engeren Sinne sehen vor, dass ein Vertragspartner unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung der Preise und/oder Preisänderungsbestimmungen verlangen kann. Revisionsklauseln können einseitig zugunsten eines Vertragspartners oder beidseitig wirken.
Sondervertrag
Formaljuristisch sind Sondervertragskunden solche Gasbezieher, die außerhalb der Allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht beliefert werden, also nicht nach Allgemeinen Tarifen. Bei Sonderverträgen muss unterschieden werden zwischen standardisierten
Musterverträgen (z. B.
Heizgasverträgen) und
Individualverträgen.
Staffelung des Arbeitspreises
Bei einer Staffelung des Arbeitspreises werden im Liefervertrag Jahres-Verbrauchsmengen (sogenannte Staffeln) vereinbart, denen unterschiedliche Arbeitspreise zugeordnet sind. Übersteigt der Jahresverbrauch eine der Staffeln, so wird für den Gesamtbezug der niedrigere
Arbeitspreis der darüber liegenden Staffel berechnet. Zur Vermeidung des sogenannten Staffelsprunges müssen vertragstechnische Maßnahmen getroffen werden. Wegen dieses Nachteiles wird statt der Staffelung häufiger die
Zonung verwendet.
Steuerklausel
Eine Steuerklausel bestimmt, dass Steuern und Abgaben, die während der Laufzeit des
Gasliefervertrages neu eingeführt oder angehoben werden und vom Gaslieferanten zu zahlen sind, an den Kunden weitergegeben werden können.
Thermische Abrechnung
Bei der thermischen Abrechnung bezieht sich der Gaspreis auf die Energieeinheit kWhHo. Ein größerer Energiebezug wird grundsätzlich thermisch abgerechnet. Die abzurechnende Energiemenge wird rechnerisch ermittelt: Zunächst wird das vom
Gaszähler gemessene Betriebsvolumen mittels der Zustandszahl in das Normvolumen umgerechnet. Die Multiplikation des Normvolumens mit dem Brennwert Ho liefert anschließend die im Gas enthaltene Energiemenge.
Unbundling
Die Festlegung verursachungsgerechter Netznutzungsentgelte setzt die Kenntnis der zugrunde liegenden Kosten voraus. Da Gasversorgungsunternehmen das Gas generell nicht nur transportieren und verteilen, sondern auch fördern und/oder mit Gas handeln, war ein Nachweis dieser Kosten bislang problematisch. Unter
"unbundling" wird eine wirtschaftliche Trennung dieser Bereiche verstanden. Das im Mai 2003 geänderte Energiewirtschaftsgesetz schreibt diese Trennung vor.
Unterbrechbare Lieferung
Bei einer unterbrechbaren Lieferung verpflichtet sich der Kunde, nach Aufforderung durch das Gasversorgungsunternehmen den Gasbezug vorübergehend einzustellen. Damit reduziert der Lieferant die Leistungskosten (siehe Leistungspreis) für den Bezug von seinem Vorlieferanten. Dieser Kostenvorteil wird anteilig an den Kunden weitergegeben.
Verbändevereinbarung
Im Energiewirtschaftsgesetz sind die Rahmenbedingungen für den Netzzugang nicht geregelt. Es besteht lediglich die Verbändevereinbarung zum Netzzugang bei Erdgas, welche im Juli 2000 zwischen BDI sowie VIK und BGW sowie VKU abgeschlossen und zuletzt im Mai 2002 modifiziert wurde. Die in dieser (rechtlich nicht verbindlichen) Verbändevereinbarung vorgesehenen Regelungen sind jedoch nicht geeignet, den Gas-zu-Gas-Wettbewerb in größerem Umfang zu ermöglichen (siehe auch Netzzugangsvertrag).
Vertragsmenge
Im Liefervertrag wird für einen bestimmten Zeitraum (Jahr, Tag, Stunde) eine Vertragsmenge vereinbart. Für diese Vertragsmenge besteht die Lieferpflicht des Gasversorgungsunternehmens. In der Regel bezieht sich die Mindestzahlverpflichtung auf eine Vertragsmenge.
Volumetrische Abrechnung
Bei der volumetrischen Abrechnung beziehen sich die Gaspreise auf das Betriebsvolumen in
m3. Da Druck, Temperatur und Energieinhalt des Gases schwanken, ist bei der volumetrischen Abrechnung der Preis je Energieeinheit nicht konstant. Sie wird daher nur bei relativ geringem Gasbezug angewendet (siehe auch
thermische Abrechnung).
Zonung des Arbeitspreises
Bei einer Zonung des Arbeitspreises werden im Liefervertrag Teilbezugsmengen (sogenannte Zonen) vereinbart, denen unterschiedliche Arbeitspreise zugeordnet sind. Die Preiszonen werden im Laufe eines
Abrechnungsjahres nacheinander durchlaufen. Da der Preis in jeder folgenden Zone niedriger liegt als in der
davor liegenden, sinkt der durchschnittliche Arbeitspreis mit steigendem Verbrauch.
Zustands-Mengenumwerter
Ein Zustands-Mengenumwerter ist ein Zusatzgerät zum Gaszähler. Er erhält fortlaufend Verbrauchsinformationen vom Gaszähler, misst Temperatur und Druck des Gases und errechnet ständig mittels der aktuellen Zustandszahl das Normvolumen aus dem gemessenen Betriebsvolumen.
Zustandszahl
Mit Hilfe der Zustandszahl wird aus dem vom Gaszähler gemessenen Betriebsvolumen das Normvolumen errechnet. In die Zustandszahl gehen folgende Größen ein: Betriebstemperatur, Liefer-Überdruck, Umgebungs-Luftdruck und
Kompressibilitätszahl.
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