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Begriffe aus Elektrizitätslieferverträgen

Die folgenden Begriffe sind für das Verständnis von Stromlieferverträgen von besonderer Bedeutung. Im Text sind Begriffe, die ebenfalls erläutert werden, kursiv dargestellt.


Begriffe mit A Abrechnungsjahr
Allgemeine Bedingungen
Allgemeine Tarife
Allgemeine Preise
Anmeldung der Netznutzung
Anreizregulierungsverordnung
Anschlusskosten
Anschlussnutzungsvertrag
Arbeitspreis
Arbeitspreisregelung
AVBEltV
Begriffe mit B Baukostenzuschuss
Belastungen aus EEG und KWK-Gesetz
Benutzungsdauer
Bereitgestellte Leistung
Bestellte Leistung
Bilanzkreisvertrag
Blindarbeit
Blindleistung
Begriffe mit C cos phi
Begriffe mit D Direktanschluss
Durchschnittspreis
Begriffe mit E EEG
EG-Richtlinien
Elektrizitätsliefervertrag
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Elektrizitätszähler
Energiewirtschaftsgesetz
Ersatzbelieferung
Begriffe mit G Grundpreis
Grundpreisregelung
Grundversorgung
Begriffe mit H Handelspreis
Haushaltskunden
HT-Zeit
Begriffe mit I Individualvertrag
Begriffe mit J Jahresleistung
Jahresleistungspreisregelung
Begriffe mit K Konzessionsabgabe
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Änderung)
Begriffe mit L Laufzeit
Leistung
Leistungserfassungseinrichtung
Leistungsfaktor
Leistungspreis
Leistungspreisregelung
Lieferung "frei Betrieb"
Liefervertrag
Begriffe mit M Messpreis
Mindestzahlungsverpflichtung
Monatsleistung
Monatsleistungspreisregelung
Mustervertrag
Begriffe mit N Netzanschlussleistung
Netzanschlussvertrag
Netzkostenbeitrag
Netznutzungsentgelt
Netznutzungsvertrag
NT-Zeit
Begriffe mit O Ökosteuer
Begriffe mit P Preisänderungsklausel
Preisregelung
Begriffe mit R Rahmenvertrag
Regulierungsbehörde
Begriffe mit S Scheinleistung
Sondervertrag
Spitzenzeitenregelung
Starklastzeitenregelung
Steuerklausel
Stromnetzentgeltverordnung
Stromnetzzugangsverordnung
Stromsteuer
Begriffe mit T Tarifzeiten
Begriffe mit U Übertragungsnetzbetreiber
Begriffe mit V Verteilungsnetzbetreiber
Vertragsleistung
Vorgehaltene Leistung
Begriffe mit W Wirkarbeit
Wirkleistung
Wochenendschaltung
Begriffe mit Z Zonung des Arbeitspreises

Abrechnungsjahr
Bei Jahresleistungspreisregelungen oder verbrauchsabhängigen Arbeitspreisen (Zonung des Arbeitspreises) muss im Liefervertrag ein Abrechnungsjahr vereinbart werden. Üblich ist das Kalenderjahr; es kommen aber auch andere 12-Monats-Intervalle vor.

Allgemeine Bedingungen
Sonderverträgen sind generell standardisierte Allgemeine Bedingungen (auch andere Bezeichnungen sind üblich) als Anlage beigefügt. In der Regel wird ein Großteil der Inhalte dieser Allgemeinen Bedingungen aus der AVBEltV oder der Stromgrundversorgungsverordnung (siehe Grundversorgung) übernommen.

Allgemeine Tarife
Mit dem Energiewirtschaftsgesetz von 2005 wurden die Allgemeinen Tarife abgeschafft. Stattdessen wurde die Grundversorgungspflicht (siehe Grundversorgung) eingeführt.

Allgemeine Preise
Im Rahmen der Grundversorgung haben Haushaltskunden das Recht auf eine Belieferung zu Allgemeinen Preisen. Die Allgemeinen Preise müssen im Internet veröffentlicht werden.

Anmeldung der Netznutzung
Nach der Stromnetzzugangsverordnung muss die Anmeldung der Netznutzung beim Betreiber des Netzes am Entnahmepunkt (i.d.R. der örtliche Verteilungsnetzbetreiber) mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Monatsende erfolgen.

Anschlusskosten
Anschlusskosten sind die dem Netzbetreiber tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die elektrische Verbindung zwischen der Kundenanlage und seinem Netz. Sie sind generell in voller Höhe vom Kunden zu tragen. Die Übertragungsfähigkeit der Anschlussanlage wird durch die Netzanschlussleistung beschrieben (siehe auch Netzkostenbeitrag).

Anschlussnutzungsvertrag
Ist der Kunde (Anschlussnutzer) nicht gleichzeitig auch Eigentümer des Anschlusses (Anschlussnehmer), so schließen die Verteilungsnetzbetreiber z. T. zwei Verträge für einen Anschluss ab: einen Netzanschlussvertrag mit dem Anschlussnehmer und einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Anschlussnutzer. Im Anschlussnutzungsvertrag werden dann z. B. das Zutrittsrecht und die Haftung geregelt.

Anreizregulierungsverordnung
Am 6. November 2007 ist die Anreizregulierungsverordnung in Kraft getreten. Damit ist der im Energiewirtschaftsgesetz vorgesehene übergang von der kostenorientierten Bildung der Netznutzungsentgelte auf ein Entgeltbildungsverfahren eingeleitet, bei dem sich die Entgelte an denen des Netzbetreibers mit den niedrigsten Kosten orientieren. Folgende Eckpunkte sind hervorzuheben:
  • Die erste Regulierungsperiode beginnt am 01.01.09.
  • Jede Regulierungsperiode dauert 5 Jahre.
  • Die Bundesnetzagentur führt eine bundesweiten "Effizienzvergleich" (Vergleich der beeinflussbaren Kostenanteile) für die Netzbetreiber durch.
  • Die Regulierungsbehörde legt eine Erlösobergrenze (Obergrenze der Gesamterlöse) für jeden Netzbetreiber und jedes Kalenderjahr fest.
  • Die festgelegte Erlösobergrenze sinkt stufenweise, bis die "Ineffizienzen" abgebaut sind.
  • Die Erlösobergrenze steigt u. a. mit der Geldentwertung und bei Erweiterung des Netzes.
Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang die Umsetzung dieser Verordnung zu einer weiteren Senkung der Netznutzungsentgelte führt.

Den Text der Verordnung findet sich unter www.gesetze-im-internet.de.
Arbeitspreis
Energie im technisch-physikalischen Sinne ist Arbeitsvermögen. In der Energiewirtschaft wird daher häufig statt Energie der Begriff Arbeit verwendet. Der Arbeitspreis ist das Entgelt für die bezogene Wirkarbeit in ct/kWh.

Arbeitspreisregelung
Bei Abrechnung nach einer Arbeitspreisregelung ist nur ein Arbeitspreis in ct/kWh zu zahlen.

AVBEltV
AVBEltV ist die Abkürzung für die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden. Bei Abrechnung nach Allgemeinen Tarifen war die AVBEltV rechtsverbindlich. Sie wurde ersetzt durch die Stromgrundversorgungsverordnung (siehe Grundversorgung) und die Niederspannungsanschlussverordnung.

Baukostenzuschuss
Andere Bezeichnung für Netzkostenbeitrag

Belastungen aus EEG und KWK-Gesetz
Nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Gesetz) müssen Netzbetreiber elektrische Energie aus bestimmten Erzeugungsanlagen in ihr Netz aufnehmen und relativ hoch vergüten. Die resultierenden Kosten fallen nach dem EEG beim Lieferanten und nach dem KWK-Gesetz beim Verteilungsnetzbetreiber an. Sie werden in Form spezifischer Belastungen auf alle an Endkunden abgegebenen Energieeinheiten umgelegt. Die Belastungen aus EEG und KWK-Gesetz werden entweder aufgeschlagen oder in den Arbeitspreis einkalkuliert.

Benutzungsdauer
Die Benutzungsdauer ist eine energiewirtschaftliche Kenngröße, die nicht gemessen, sondern nur errechnet werden kann. Sie ist wie folgt definiert:

    Benutzungsdauer = Wirkarbeit / höchste Wirkleistung

Die Benutzungsdauer ist ein Maß für die Gleichförmigkeit des Energiebezuges während eines bestimmten Zeitraumes und besitzt die Einheit h. In der Regel bezieht sich die Benutzungsdauer auf den Zeitraum von 1 Jahr und kann maximal 8.760 h betragen.

Bereitgestellte Leistung
Andere Bezeichnung für Vertragsleistung, aber auch für Netzanschlussleistung

Bestellte Leistung
Für die bestellte Leistung (auch Bestellleistung genannt) ist der Leistungspreis in voller Höhe zu zahlen, auch wenn die beanspruchte Leistung niedriger liegt. Wird eine Leistung in Anspruch genommen, die höher liegt als die bestellte Leistung, so wird für die Überschreitungsleistung ein deutlich höherer Leistungspreis in Rechnung gestellt als für die bestellte Leistung. Dieses Abrechnungsverfahren ist auf dem liberalisierten Energiemarkt nicht mehr üblich. Gelegentlich wird der Begriff bestellte Leistung statt Vertragsleistung verwendet.

Bilanzkreisvertrag
Der Netznutzungsvertrag enthält Entgelte für die zeitgleiche Einspeisung und Entnahme von Energie. Da kein Kunde seinen Bedarf exakt prognostizieren kann, wird es immer zu Abweichungen zwischen Einspeisung und Entnahme kommen. Diese Abweichungen werden vom Übertragungsnetzbetreiber durch Regelenergie ausgeglichen, die zusätzlich abgerechnet wird. Vor diesem Hintergrund sieht das Energierecht vor, dass Bilanzkreise innerhalb eines Übertragungsnetzes gebildet werden können. Der Bilanzkreisvertrag wird generell abgeschlossen zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Lieferanten. Der Bilanzkreis umfasst sämtliche Einspeisungen und Entnahmen, die der Lieferant im Übertragungsnetz kontrahiert hat. Je größer die Anzahl der Kunden in einem Bilanzkreis ist, desto mehr wird ein Ausgleich zwischen ihren Lastverläufen stattfinden. Damit werden die Abweichungen zwischen Einspeisung und Entnahme relativ geringer und die Kosten des Lieferanten für Regelenergie sinken.

Blindarbeit
Die Blindarbeit wird - im Gegensatz zur Wirkarbeit - nicht in Nutzenergie umgewandelt, aber für den Aufbau elektromagnetischer und elektrischer Felder benötigt. Ihre Einheit ist die kvarh. Da der Blindstrom die Versorgungsanlagen belastet, findet sich im Netznutzungsvertrag bzw. im Vertrag über die Lieferung "frei Betrieb" ein Anreiz, die bezogene Blindarbeit innerhalb bestimmter Grenzen zu halten: Blindarbeit in Höhe eines bestimmten Anteils der Wirkarbeit (z. B. 50 %) darf kostenlos entnommen werden. Für die darüber hinaus bezogene Blindarbeit ist ein Blindarbeitspreis zu zahlen, der mit den Netznutzungsentgelten veröffentlicht wird.

Blindleistung
Die Blindleistung ist die Blindarbeit je Zeiteinheit; ihre Einheit ist kvar.

cos phi
Andere Bezeichnung für Leistungsfaktor

Direktanschluss
Ein Direktanschluss liegt vor, wenn der Kunde zwar die Umspannung auf die nächstniedrigere Spannungsebene als Dienstleistung des Netzbetreibers in Anspruch nimmt, das Netz auf der niedrigeren Spannungsebene aber nicht nutzt. Für diesen Fall sind die Netznutzungsentgelte niedriger als bei einer Entnahme aus dem Netz mit der niedrigeren Spannung.

Durchschnittspreis
Der Durchschnittspreis ergibt sich, indem die Jahreskosten durch den Jahresverbrauch dividiert werden. In den Durchschnittspreis gehen damit - je nach vereinbarter Preisregelung - der Arbeitspreis, der Leistungspreis, der Grund- und/oder Messpreis sowie die Stromsteuer und ggf. die Belastungen aus EEG und KWK-Gesetz ein. Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kunden muss außerdem die Mehrwertsteuer berücksichtigt werden.  

EEG
Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Zum 1. Januar 2009 trat das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG) in Kraft. Es ersetzt das EEG aus dem Jahr 2004. Dabei wurden die Grundstrukturen des Gesetzes beibehalten, allerdings zahlreiche Details (u. a. betreffend die von den Netzbetreibern zu zahlenden Einspeisevergütungen) geändert. Unverändert haben Endkunden beliefernde Versorgungsunternehmen das Recht, die von ihnen zu tragenden Mehrkosten aus dem Bezug des EEG-Stromes an ihre Kunden weiterzugeben. Folgende Regelungen gelten:
  • Wie bisher wird die vom Kunden zu zahlende spezifische Belastung aus der Differenz zwischen den Kosten für den EEG-Strom und den tatsächlich vermiedenen Beschaffungskosten eines Versorgungsunternehmens errechnet.
  • Neu ist, dass bei der Ermittlung der Differenzkosten statt der tatsächlich vermiedenen Beschaffungskosten die Kosten auf Basis eines Börsenstrompreises zugrunde gelegt werden können.
  • Das Gesetz enthält die Ermächtigung für eine Verordnung, nach der die Abnahmepflicht der Endkunden beliefernden Versorgungsunternehmen für EEG-Strom entfallen soll. Stattdessen ist vorgesehen, dass die übertragungsnetzbetreiber den EEG-Strom direkt vermarkten. Durch diese Direktvermarktung nicht gedeckte Kosten sollen dann mittels einer bundeseinheitlichen, von den Endkunden zu zahlenden EEG-Umlage finanziert werden.
Tatsächlich ist die bislang praktizierte Ermittlung der EEG-Belastung aus Sicht der Kunden äußerst unbefriedigend, da die vermiedenen Beschaffungskosten (und damit auch die EEG-Belastung) bei den verschiedenen Versorgungsunternehmen unterschiedlich hoch liegen und nicht qualifiziert geprüft werden können. Der mögliche Ansatz der Kosten auf Basis eines Börsenstrompreises statt der tatsächlich vermiedenen Beschaffungskosten führt hier schon zu etwas mehr Transparenz. Letztendlich bleibt aber abzuwarten, wann die Verordnung zur änderung der bundesweiten Ausgleichsregelung in Kraft tritt und wie hoch die dann zu zahlende EEG-Umlage ausfällt.

Der Text des neuen EEG findet sich unter www.gesetze-im-internet.de.




EG-Richtlinien
EG-Richtlinien sind nicht direkt rechtsverbindlich; sie müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung der EG-Richtlinien für den Elektrizitätsbinnenmarkt in deutsches Recht erfolgte durch das Energiewirtschaftsgesetz.

Elektrizitätsliefervertrag
Die vor der Liberalisierung üblichen Elektrizitätslieferverträge (auch Stromliefervertrag oder Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie genannt) stellen im Wesentlichen eine Kombination aus Liefervertrag und Netzanschlussvertrag dar. Sie werden auch heute noch häufig abgeschlossen, wenn der örtliche Netzbetreiber und der Lieferant dasselbe Unternehmen sind.

Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Als Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden Betriebe bezeichnet, die Elektrizität erzeugen, übertragen, verteilen oder mit Elektrizität handeln. Typisch für den Energiemarkt vor der Liberalisierung war insbesondere, dass der örtliche Verteilungsnetzbetreiber und der Lieferant grundsätzlich dasselbe Unternehmen waren. Heute müssen Netz und Vertrieb nach den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes getrennt sein, und der Kunde kann den Lieferanten frei wählen.

Elektrizitätszähler
Erfolgt die Abrechnung nach einem Individualvertrag, so besteht die Messeinrichtung in der Regel aus zwei Zählern: Der Wirkarbeitszähler erfasst die Wirkarbeit getrennt die für HT-Zeit und die NT-Zeit und ist mit einer Leistungserfassungseinrichtung ausgestattet, der Blindarbeitszähler misst die Blindarbeit (ebenfalls getrennt nach Tarifzeiten). Moderne Kombizähler messen sowohl Wirk- als auch Blindarbeit.

Energiewirtschaftsgesetz
Das Energiewirtschaftsgesetz vom Juli 2005 regelt ausschließlich den Netzanschluss und den Netzzugang, nicht den Handel mit elektrischer Energie (siehe Handelspreis). Es schreibt vor, dass ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen das Netz als separate Wirtschaftseinheit betreiben (Entflechtung) und jedermann diskriminierungsfrei zur Verfügung stellen muss. Die Netznutzungsentgelte werden von einer Regulierungsbehörde genehmigt. Haushaltskunden haben ein Recht auf Grundversorgung.

Ersatzbelieferung
Stellt ein Lieferant seine Lieferung ein (z. B. weil er zahlungsunfähig geworden oder weil der Liefervertrag mit dem Kunden ausgelaufen ist) und besteht ein vertragsloser Zustand, so übernimmt der Grundversorger die Belieferung des Kunden. Für diese Ersatzbelieferung werden regelmäßig sehr hohe Preise berechnet, bei Haushaltskunden die Preise für die Grundversorgung (sogenannte Ersatzversorgung).

Grundpreis
Der Grundpreis ist ein Entgelt für den Energiebezug, dessen Höhe konstant ist, also unabhängig vom Verbrauch.

Grundpreisregelung
Bei Abrechnung nach einer Grundpreisregelung sind ein Arbeitspreis in ct/kWh und ein Grundpreis in €/Monat bzw. €/Jahr zu zahlen. Grundpreisregelungen werden häufig vereinbart in Sonderverträgen über die Lieferung "frei Betrieb" für kleinere Abnahmestellen, z. B. für Haushalte oder in Rahmenverträgen für Einzelhandelsgeschäfte.

Grundversorgung
Nach dem Energiewirtschaftsgesetz besteht eine Grundversorgungspflicht für Haushaltskunden. Grundversorger ist der Lieferant, der die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet hat. Einzelheiten regelt die Stromgrundversorgungsverordnung. Die Preise für die Grundversorgung werden als Allgemeine Preise bezeichnet.

Handelspreis
Der von einem Endkunden gezahlte Preis für elektrische Energie setzt sich zusammen aus dem Handelspreis, dem Netznutzungsentgelt, der Konzessionsabgabe, den Belastungen aus EEG und KWK-Gesetz, der Stromsteuer und ggf. der Mehrwertsteuer. Bis auf den Handelspreis stehen sämtliche Preisbestandteile fest. Der Handel mit elektrischer Energie zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfolgt weitaus überwiegend auf Basis bilateraler Verträge, zu einem geringen Anteil aber auch an der Strombörse. Da unabhängige Anbieter, die über keine oder nur geringe Kraftwerkskapazitäten verfügen, die für die Belieferung eines Kunden benötigte Energie an der Börse einkaufen müssen, orientieren sich die Handelspreise generell an den Börsenstrompreisen.

Haushaltskunden
Nach der Definition im Energiewirtschaftsgesetz sind Haushaltskunden alle Haushalte unabhängig vom Verbrauch und alle sonstigen Kunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 10.000 kWh.

HT-Zeit
Siehe Tarifzeiten

Individualvertrag
Ein Individualvertrag ist ein Sondervertrag, der bei größerem Elektrizitätsbezug abgeschlossen wird. Preise und andere Vertragsinhalte werden frei ausgehandelt.

Jahresleistung
Als Jahresleistung gilt entweder die höchste Monatsleistung (üblich in Netznutzungsverträgen) oder der arithmetische Mittelwert aus den 2 oder 3 größten Monatsleistungen (üblich in älteren Elektrizitätslieferverträgen). Die Jahresleistung steht also erst am Ende eines Abrechnungsjahres fest.

Jahresleistungspreisregelung
Bei Abrechnung nach einer Jahresleistungspreisregelung sind ein Arbeitspreis in ct/kWh und ein Jahresleistungspreis in €/kW für die Jahresleistung zu zahlen.

Konzessionsabgabe
Im Wegenutzungsvertrag (früher Konzessionsvertrag) räumt die Kommune dem Netzbetreiber das Recht zur Versorgung von Letztverbrauchern mittels Benutzung öffentlicher Verkehrswege ein. Dafür zahlt das Versorgungsunternehmen an die Kommune eine Konzessionsabgabe. Bei Lieferungen im Rahmen der Grundversorgung und bei kleinen Sondervertragskunden (z. B. Haushalten, siehe Sondervertrag) ist die Höhe der Konzessionsabgabe von der Einwohnerzahl der Gemeinde abhängig, bei größeren Sondervertragskunden beträgt sie einheitlich 0,11 ct/kWh. Allerdings darf eine Konzessionsabgabe nicht gezahlt werden, wenn ein Grenzpreis unterschritten wird. Die Konzessionsabgabe wird überwiegend in den Arbeitspreis einkalkuliert.

Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Zum 1. Januar 2009 trat das novellierte Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002, KWK-Gesetz) in Kraft. Folgende änderungen gegenüber der zuvor gültigen Fassung sind hervorzuheben:
  • Es werden Neubau und Modernisierung von KWK-Anlagen ohne Größenbegrenzung gefördert (bislang nur bis zu einer elektrischen Leistung von 2 MW).
  • Der Zuschlag wird für die gesamte in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte elektrische Energie gezahlt, also auch für die selbst genutzte Energiemenge (bislang nur für die in das öffentliche Netz eingespeiste Energie).
Das Prinzip der bundesweiten Ausgleichsregelung einschließlich der von allen Endkunden zu tragenden Belastung aus dem KWK-Gesetz wurde beibehalten.

Der aktuelle Gesetzestext findet sich unter www.gesetze-im-internet.de.


Laufzeit
Vor dem Hintergrund, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Vergangenheit ein Gebietsmonopol besaßen, war es üblich, dass Sukzessivlieferverträge abgeschlossen wurden. Nach Ablauf einer festen Erstlaufzeit verlängerte sich der Vertrag um eine vereinbarte Verlängerungszeit, wenn er nicht von einem der beiden Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt wurde. Diese Laufzeitmodalitäten werden auch heute von den meisten Versorgungsunternehmen angestrebt.

Leistung
Es muss unterschieden werden zwischen Wirkleistung, Blindleistung und Scheinleistung. Wird der Begriff Leistung ohne Zusatz verwendet, ist in der Regel die Wirkleistung gemeint.

Leistungserfassungseinrichtung
Die Leistungserfassungseinrichtung ist ggf. Bestandteil des Elektrizitätszählers für die Wirkarbeit. Ältere Wirkarbeitszähler registrieren nur den höchsten Viertelstunden-Durchschnittswert der Wirkleistung im Monat (Monatsleistung). Neue Zähler sind i. d. R. mit einem elektronischen Lastprofilspeicher ausgestattet, in dem alle Viertelstunden-Werte abgelegt werden (Lastprofilzähler).

Leistungsfaktor
Der Leistungsfaktor (auch cos phi genannt) ist wie folgt definiert:

    Leistungsfaktor = Wirkleistung / Scheinleistung

Sein Wert liegt zwischen 0 (ausschließlich Blindleistung) und 1 (ausschließlich Wirkleistung). Der Leistungsfaktor eines großen, gut dimensionierten Asynchronmotors beträgt z. B. etwa 0,9.

Leistungspreis
Bei Abrechnung nach einer Leistungspreisregelung ist der Leistungspreis das Entgelt für die in Anspruch genommene Leistung.

Leistungspreisregelung
Übliche Leistungspreisregelungen sind die Monatsleistungspreisregelung und die Jahresleistungspreisregelung.

Lieferung "frei Betrieb"
Im Energiewirtschaftsgesetz ist vorgesehen, dass der Kunde oder der Lieferant den Netznutzungsvertrag abschließen kann. Vorbereitung und Abwicklung eines Netznutzungsvertrages sind jedoch mit erheblichem Aufwand verbunden. Mittelständische Unternehmen und öffentliche Auftraggeber fordern daher generell die Lieferung "frei Betrieb". In diesem Fall muss der Lieferant den Netznutzungsvertrag abschließen, und die Netznutzungsentgelte sind in den vereinbarten Preisen enthalten. Der zwischen dem Kunden und dem Lieferanten abzuschließende Vertrag wird auch als "All-inclusive-Vertrag" bezeichnet.

Liefervertrag
Der Liefervertrag enthält die Konditionen für die Elektrizitätslieferung. Vertragspartner sind Lieferant und Kunde. Soweit eine Lieferung "frei Betrieb" vereinbart wurde, muss der energieeinkaufende Betrieb neben dem Liefervertrag nur noch einen Netzanschlussvertrag abschließen.

Messpreis
Die Messeinrichtung ist generell Eigentum des örtlichen Netzbetreibers. Der Mess- und Abrechnungspreis ist ein Entgelt für die Bereitstellung der Messeinrichtung sowie die Erfassung, Verarbeitung und Weiterleitung der Verbrauchsdaten und wird mit den Netznutzungentgelten veröffentlicht . I. d. R. werden heute die Entgelte für Messung und Abrechnung getrennt ausgewiesen.

Mindestzahlungsverpflichtung
Vor der Liberalisierung des Energiemarktes war es generell üblich, dass Elektrizitätslieferverträge eine Mindestzahlungsverpflichtung enthielten. Z. B. musste dann der Leistungspreis mindestens für 70 % der Vertragsleistung gezahlt werden, auch wenn eine geringere Leistung in Anspruch genommen worden war. Auf dem freien Energiemarkt kann auch über eine Reduzierung von Mindestzahlungsverpflichtungen verhandelt werden.

Monatsleistung
Die Monatsleistung ist der höchste im Laufe eines Monats beanspruchte Viertelstunden-Durchschnittswert der Wirkleistung.

Monatsleistungspreisregelung
Bei einer Monatsleistungspreisregelung sind zu zahlen ein Arbeitspreis in ct/kWh und ein Monatsleistungspreis in €/kW für die Monatsleistung.

Mustervertrag
Ein Mustervertrag ist ein Sondervertrag mit feststehenden Konditionen, der von einem Versorgungsunternehmen allen vergleichbaren Kunden (z. B. Haushalten) angeboten wird.

Netzanschlussleistung
Die Netzanschlussleistung (auch andere Bezeichnungen kommen vor) beschreibt die Übertragungsfähigkeit der vom Kunden bezahlten Anschlussanlage. Sie muss im Netzanschlussvertrag festgehalten sein. Bei einer Erhöhung der Netzanschlussleistung kann der Netzbetreiber Anschlusskosten und/oder einen Netzkostenbeitrag fordern.

Netzanschlussvertrag
Der Netzanschlussvertrag enthält technische Regelungen und sonstige Vereinbarungen für die Schnittstelle zwischen dem Netz des örtlichen Verteilungsnetzbetreibers und der Kundenanlage (z. B. die Höhe der Netzanschlussleistung). Vertragspartner sind örtlicher Netzbetreiber und Kunde. Für kleinere Kunden (z. B. Haushalte) übernimmt bei einer Lieferung "frei Betrieb" in der Regel der Lieferant mit einer Vollmacht des Kunden auch den Abschluss des Netzanschlussvertrages. Ist der Kunde (Anschlussnutzer) nicht gleichzeitig Eigentümer der Anschlussanlage, so werden die ihn betreffenden Vereinbarungen in einem separaten Anschlussnutzungsvertrag getroffen.

Netzkostenbeitrag
Netzkostenbeiträge (auch Baukostenzuschüsse genannt) stellen eine Beteiligung der Kunden an den Kosten für das vorgelagerte Netz dar. Bei einem Anschluss an das Niederspannungsnetz dürfen Netzkostenbeiträge nach den Bestimmungen der Niederspannungsanschlussverordnung maximal 50 % der Kosten für das Niederspannungsnetz einschließlich Transformatorstationen im betroffenen Versorgungsbereich abdecken (siehe auch Anschlusskosten). Die Netzkostenbeiträge für Anschlüsse an das Mittel- oder Hochspannungsnetz sind nicht gesetzlich geregelt; ihre Zulässigkeit ist umstritten.

Netznutzungsentgelt
Die Höhe des Netznutzungsentgelts hängt ausschließlich vom Entnahmepunkt ab (sogenanntes 1-Punkt-Modell). Bei Mittel- oder Niederspannungslieferungen sind folgende Entnahmepunkte möglich:
  • Lieferung aus dem Hochspannungsnetz mit Umspannung auf Mittelspannung
  •     (Direktanschluss an ein Umspannwerk)
  • Lieferung aus dem Mittelspannungnetz und Messung in Mittelspannung
  • Lieferung aus dem Mittelspannungsnetz und Messung in Niederspannung
  • Lieferung aus dem Mittelspannungsnetz mit Umspannung auf Niederspannung
        (Direktanschluss an eine Transformatorstation)
  • Lieferung aus dem Niederspannungsnetz
Nach der Stromnetzentgeltverordnung erfolgt die Abrechnung für Abnahmestellen mit Messung der Leistung i. d. R. nach einer Jahresleistungspreisregelung. Dabei werden unterhalb und oberhalb einer bestimmten Benutzungsdauer andere Entgelte berechnet. Für Abnahmestellen ohne Leistungsmessung gelten Grundpreisregelungen. Zusätzlich werden ein Messpreis und ggf. ein Entgelt class="alex" href= class="alex" href= class="alex" href=für Blindarbeit erhoben. Die Entgelte sind einheitlich für alle Kunden innerhalb eines Netzgebietes und werden von einer Regulierungsbehörde genehmigt. Die Netznutzungsentgelte müssen nach den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes im Internet veröffentlicht werden.

Netznutzungsvertrag
Der Netznutzungsvertrag regelt die Höhe der Netznutzungsentgelte sowie die Zuordnung zu einem Bilanzkreis (siehe Bilanzkreisvertrag). Vertragspartner sind der Betreiber des Netzes am Entnahmepunkt (i.d.R. der örtliche Verteilungsnetzbetreiber) und der Lieferant oder - wenn keine Lieferung "frei Betrieb" vereinbart ist - der Kunde. Ein Netznutzungsvertrag zwischen dem örtlichen Netzbetreiber und einem Lieferanten, der für eine größere Anzahl von Kunden gilt, wird als Lieferanten-Rahmenvertrag bezeichnet.

NT-Zeit
Siehe Tarifzeiten

Ökosteuer
Die Ökosteuer auf Elektrizität heißt Stromsteuer. Eine Ökosteuer wird unter anderem auch erhoben auf Heizöl EL, Erdgas und Flüssiggas.

Preisänderungsklausel
Vor der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes war der Preis für elektrische Energie im Rahmen von Sonderverträgen generell an den Kohlepreis und den Lohn gebunden. Diese Preisbindung war historisch bedingt und ist heute nicht mehr sinnvoll. Heute werden generell feste Preise vereinbart.

Preisregelung
Die Preisregelung enthält den Preis oder die Preise für die Elektrizitätslieferung. Übliche Preisregelungen sind Arbeitspreisregelungen, Grundpreisregelungen, Monatsleistungspreisregelungen und Jahresleistungspreisregelungen.

Rahmenvertrag
Ein Rahmenvertrag ist ein Liefervertrag (häufig für die Lieferung "frei Betrieb"), der für mehrere Betriebsstätten gilt (z. B. für die Betriebe eines Unternehmens an verschiedenen Standorten). Die Bezeichnung Lieferanten-Rahmenvertrag wird hingegen für einen Netznutzungsvertrag verwendet.

Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde genehmigt die Netznutzungsentgelte. Für Netzbetreiber mit weniger als 100.000 Kunden ist die Landesregulierungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes zuständig, für alle anderen Netzbetreiber die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.

Scheinleistung
Die Scheinleistung ergibt sich durch vektorielle (nichtlineare) Addition von Wirkleistung und Blindleistung. Sie ist ein Maß für die Gesamtbelastung der Versorgungsanlagen.

Sondervertrag
Formaljuristisch sind Sondervertragskunden Bezieher von Elektrizität, die nicht im Rahmen der Grundversorgung beliefert werden. Bei Sonderverträgen muss unterschieden werden zwischen standardisierten Musterverträgen und Individualverträgen.

Spitzenzeitenregelung
Andere Bezeichnung für Starklastzeitenregelung

Starklastzeitenregelung
Ist eine Starklastzeitenregelung vereinbart, so wird der Leistungspreis in voller Höhe nur für die Leistungsinanspruchnahme während der Starklastzeiten in Rechnung gestellt. Nimmt der Kunde außerhalb der Starklastzeit eine höhere Leistung in Anspruch, so ist für die Mehrleistung ein niedrigerer oder kein Leistungspreis zu zahlen. Auf dem liberalisierten Markt würde eine Starklastzeitenregelung vor allem dem Netzbetreiber nützen, dem Lieferanten hingegen kaum. Da die Netzbetreiber in Anbetracht ihrer genehmigten Netznutzungsentgelte wenig Interesse daran haben, Sonderregelungen zu treffen, sind Starklastzeitenregelungen selten geworden. 

Steuerklausel
Eine Steuerklausel bestimmt, dass Abgaben oder Steuern, die während der Laufzeit des Liefervertrages oder des Netznutzungsvertrages neu eingeführt oder angehoben werden und vom Elektrizitätslieferanten zu zahlen sind, an den Kunden weitergegeben werden können.

Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung ist im Wesentlichen ein Leitfaden zur Ermittlung der Netzkosten für die Netzbetreiber. Daneben enthält sie Vorgaben für die Struktur der Netznutzungsentgelte.

Stromnetzzugangsverordnung
Die Stromnetzzugangsverordnung konkretisiert den diskriminierungsfreien Netzzugang nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Außerdem enthält sie Bestimmungen für den Wechsel des Lieferanten (siehe Anmeldung der Netznutzung).

Stromsteuer
Die Stromsteuer wird unter Anwendung der Steuerklausel generell auf den Arbeitspreis aufgeschlagen. Sie liegt seit 01. Januar 2003 bei 2,05 ct/kWh. Produzierende Unternehmen zahlen nur 60 % des Regelsteuersatzes.

Tarifzeiten
Die Last im Netz eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens ist während der Nacht generell niedriger als während des Tages. Um dem Kunden einen Anreiz zu geben, zur Vergleichmäßigung des Lastgangs beizutragen, war es in der Vergangenheit üblich, dass im Elektrizitätsliefervertrag Hochtarif (HT-) und Niedertarif (NT-) Zeiten definiert wurden. Der Arbeitspreis für den Bezug in der NT-Zeit war dann niedriger als der Arbeitspreis für den Bezug in der HT-Zeit. Heute wird häufig auf eine HT/NT-Differenzierung verzichtet.

Übertragungsnetzbetreiber
Als Übertragungsnetze werden die Höchst- und Hochspannungsnetze bezeichnet. Sie dienen dem Transport elektrischer Energie über große Entfernungen. In Deutschland ist das Höchstspannungsnetz Eigentum von vier Energiekonzernen (siehe auch Verteilungsnetzbetreiber).

Verteilungsnetzbetreiber
Als Verteilungsnetze werden die Mittelspannungs- und Niederspannungsnetze bezeichnet. Verteilungsnetzbetreiber sind überwiegend örtliche Elektrizitätsversorgungsunternehmens, z. T. aber auch die Übertragungsnetzbetreiber.

Vertragsleistung
Im Liefervertrag kennzeichnet die Vertragsleistung (auch andere Bezeichnungen kommen vor) die Lieferpflicht des Lieferanten. Eine Mindestzahlungsverpflichtung bezieht sich generell auf die Vertragsleistung.

Vorgehaltene Leistung
Andere Bezeichnung für Vertragsleistung, aber auch für Netzanschlussleistung

Wirkarbeit
Wirkarbeit ist die verbrauchte elektrische Energie bzw. die Energie, die in Nutzenergie (z. B. Bewegungsenergie, Licht, Wärme) umgewandelt wird. Ihre Einheit ist kWh. Für die Wirkarbeit ist der Arbeitspreis zu zahlen.

Wirkleistung
Die Wirkleistung ist die Wirkarbeit je Zeiteinheit; ihre Einheit ist kW. In Lieferverträgen, Netznutzungsverträgen und Bilanzkreisverträgen wird grundsätzlich keine Momentanleistung für die Abrechnung herangezogen, sondern es wird eine Messperiode  (heute generell die Viertelstunde) vereinbart. Die für die Abrechnung maßgebende Wirkleistung wird dann nach folgender Formel errechnet:

    Wirkleistung = Wirkarbeit je Messperiode / Dauer der Messperiode

Damit ergibt sich die mittlere Leistung je Messperiode, also die Viertelstunden-Durchschnittsleistung. Diese wird im Laufe des Monats für jede der aufeinander folgenden Viertelstunden-Messperioden ermittelt (s. auch Leistungserfassungseinrichtung und Monatsleistung).

Wochenendschaltung
Ist im Liefervertrag eine Wochenendschaltung vereinbart, so gilt der Zeitraum von Samstag Mittag bis Montag Morgen oder von Freitag Abend bis Montag Morgen als NT-Zeit (siehe Tarifzeiten).

Zonung des Arbeitspreises
Bei einer Zonung des Arbeitspreises werden im Liefervertrag Teilbezugsmengen (sogenannte Zonen) vereinbart, denen unterschiedliche Arbeitspreise zugeordnet sind. Die Preiszonen werden im Laufe eines Abrechnungsjahres nacheinander durchlaufen. Da der Preis in jeder folgenden Zone niedriger liegt als in der davor liegenden, sinkt der durchschnittliche Arbeitspreis mit steigendem Verbrauch.